3. 3.1 Angefochten sind vorliegend die Verfügungen des Grundbuchamtes vom 11. August 2020. Darin hob das Grundbuchamt die Stundung der Handänderungssteuer auf und verfügte, dass die gestundete Handänderungssteuer samt Zins und Gebühren zu bezahlen sei. Zur Begründung führte das Grundbuchamt aus, die Beschwerdeführenden hätten den Nachweis, dass die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung erfüllt sind, vor Ablauf der Stundungsfrist nicht erbracht.