C. Gegen die Verfügungen des Grundbuchamtes vom 11. August 2020 erhoben A._________ und B._________ am 22. August 2020 Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ). Sie beantragen, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und ihnen sei die nachträgliche Steuerbefreiung zu gewähren, eventuell sei die Stundung um 30 Tage zu verlängern. Gleichzeitig reichten sie bei der DIJ das ausgefüllte GB-Formular 2b sowie zwei Hauptwohnsitzbestätigungen der Stadt C.___ vom 14. August 2020 (GB-Formular 2c) ein. In seiner Beschwerdevernehmlassung vom 9. September 2020 beantragt das Grundbuchamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.