1 Gestützt auf die eingereichte Selbstdeklaration veranlagte das Grundbuchamt mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 die Handänderungssteuer auf Fr. 12'960.– und stundete diese gleichzeitig für die Dauer von drei Jahren ab dem Datum der Grundbuchanmeldung. B. Mit zwei Verfügungen vom 11. August 2020 hob das Grundbuchamt die Stundung auf und wies das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung ab. Zugleich auferlegte es A._________ und B._________ die gestundete Handänderungssteuer mit Zins und Gebühren im Gesamtbetrag von Fr. 14'448.– zur Bezahlung.