Die Voraussetzungen gemäss Art. 11b Abs. 1 HG sind vorliegend demnach nicht erfüllt. Das Grundbuchamt hat somit zu Recht mit Verfügungen vom 20. Juli 2020 den Beschwerdeführenden die bisher gestundete Handänderungssteuer (inkl. Zins und Gebühr) zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerden erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und sind abzuweisen.