Abs. 1 letzter Satz HG vor. Auch wenn die unternehmerische Tätigkeit der drei Gesellschaften grundsätzlich in Räumlichkeiten anderer Liegenschaften erfolgt, impliziert die Domizilverzeigung doch eine – wenn auch nur geringe – Geschäftstätigkeit auf dem strittigen Grundstück. Zumindest muss an dieser Adresse die Post entgegengenommen werden, und es erfolgt allenfalls eine Erstbearbeitung. Der Gesetzgeber des Kantons Bern wollte indes nur die ausschliessliche Wohnnutzung steuerlich begünstigen und keine Mischnutzung.