Wie bereits im zur Publikation vorgesehen Entscheid der DIJ vom 20. Februar 2020 (2019.JGK.6034) festgehalten, reicht es somit zur Erfüllung der Voraussetzung gemäss Art. 11b Abs. 1 letzter Satz HG nicht aus, dass die Liegenschaft lediglich überwiegend, d.h. zum grössten Teil und somit mehrheitlich, zum Wohnzweck durch den Erwerber genutzt wird (sog. Präponderanzmethode). Aus diesem Grund kann die Präponderanzmethode, die der Praxis des Kantons Solothurn zur Grunde liegt (vgl. Steuerpraxis 2013 Nr. 4 des Steueramts des Kantons Solothurn) und wie sie bis anhin im Merkblatt der Geschäftsleitung der Grund-