Ausschliessliche Wohnnutzung schliesst jede andere Art von Benutzung der Liegenschaft aus. Wie bereits im zur Publikation vorgesehen Entscheid der DIJ vom 20. Februar 2020 (2019.JGK.6034) festgehalten, reicht es somit zur Erfüllung der Voraussetzung gemäss Art. 11b Abs. 1 letzter Satz HG nicht aus, dass die Liegenschaft lediglich überwiegend, d.h. zum grössten Teil und somit mehrheitlich, zum Wohnzweck durch den Erwerber genutzt wird (sog. Präponderanzmethode).