Der Vortrag enthält folglich keine Ausnahmeregelung betreffend geschäftliche Tätigkeiten, wie sie im Kanton Solothurn besteht. Der Gesetzgeber war nicht gewillt einen solchen Ausnahmetatbestand zu schaffen, er orientierte sich lediglich an der solothurnischen Lösung. Der Ausnahmetatbestand kann folglich nicht analog im Kanton Bern angewendet werden.