Wie die Beschwerdeführenden richtigerweise erkennen, orientiert sich Art. 11b HG an der Regelung im Kanton Solothurn, welche der vorbereitenden Kommission als Vorbild gedient hat (Vortrag der Kommission des Grossen Rates vom 4. März 2013 zum direkten Gegenvorschlag zur Initiative «Schluss mit gesetzlicher Verteuerung der Wohnkosten für Mieter und Eigentümer» zur Änderung des Gesetzes betreffend die Handänderungssteuer [HG], Tagblatt des Grossen Rates des Kantons Bern 2013, Beilage 17, Bemerkungen zu Art. 11b [nachfolgend: Vortrag], S. 6). Jedoch führt dies zu keinem anderen Schluss. Aus dem Vortrag geht hervor, dass der Erwerber das ganze Grundstück als Wohneigentum selber nutzen muss.