Vorliegend befänden sich die Sitze der drei Gesellschaften an der Adresse des Grundstückes C.______ Gbbl. Nr. 1000. Durch diese Deckungsgleichheit zwischen dem erworbenen Grundstück mit der Domizil- und Rechnungsadresse der Gesellschaften liege keine ausschliessliche Wohnnutzung im Sinne von Art. 11b Abs. 1 HG vor. Dass keine unternehmerische Geschäftstätigkeit an der Wohnadresse ausgeführt werde und den Gesellschaften auch keine spezifischen Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt würden, vermöge an diesem Umstand nichts zu ändern.