Das Grundbuchamt seinerseits führt aus, dass aus Art. 11b Abs. 1 HG klar hervor gehe, dass als Voraussetzung für eine nachträgliche Steuerbefreiung im Sinne von Art .11a HG das Grundstück während mindestens zwei Jahren ausschliesslich zu Wohnzwecken genutzt werden müsse. Gemäss dem Gesetzeswortlaut sei eine Steuerbefreiung somit ausgeschlossen, wenn die Liegenschaft etwas anderem als dem Wohnzweck des Erwerbers diene. Ausschliessliche Wohnnutzung schliesse jede andere Art von Benutzung der Liegenschaft aus. Vorliegend befänden sich die Sitze der drei Gesellschaften an der Adresse des Grundstückes C.___