Eine unternehmerische (Geschäfts-)Tätigkeit werde auf dem strittigen Grundstück keine ausgeübt, auch werde für die Domizilgewährung keine Miete oder sonstiges Entgelt bezahlt. Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, dass der Kanton Solothurn, auf dessen Regelungen sich die bernische Lösung massgeblich stütze, vorsehe, dass es unproblematisch sei, wenn der Eigentümer einzelne Räume seiner Wohnung oder üblicherweise zu einer Wohnung gehörende Nebenräume (Garagen, Bastelräume usw.) untergeordnet beruflich oder geschäftlich nutze. Aufgrund des gleichen Gesetzestextes gelte diese Regelung gemäss den Beschwerdeführenden analog für den Kanton Bern.