4. 4.1 Die Beschwerdeführenden führen sinngemäss aus, dass die alleinige Verzeigung der Domiziladressen der ausschliesslichen Wohnnutzung einer Liegenschaft nicht entgegenstehe. Dies insbesondere, da alle drei Gesellschaften auf dem strittigen Grundstück über keine Räumlichkeiten verfügten. Die drei Gesellschaften hätten ihre gewerblichen Räumlichkeiten an einem anderen Ort. Eine unternehmerische (Geschäfts-)Tätigkeit werde auf dem strittigen Grundstück keine ausgeübt, auch werde für die Domizilgewährung keine Miete oder sonstiges Entgelt bezahlt.