3/6 Unbestritten ist, dass sich die Sitze der X.______ AG, der Y.______ AG und der Z.______ AG an der D.______ 2000 in 3000 C.______, und somit auf dem Grundstück C.______ Gbbl. Nr. 1000 befinden. Strittig ist hingegen, ob die Verzeigung der Domiziladressen als eine Nutzung zu qualifizieren ist, welcher den Voraussetzungen für eine nachträgliche Steuerbefreiung nach Art. 11a i.V.m. Art. 17a HG entgegensteht.