3. Angefochten sind vorliegend die Verfügungen des Grundbuchamts vom 20. Juli 2020, mit welchen das Gesuch der Beschwerdeführenden um nachträgliche Steuerbefreiung abgewiesen wurde. Zur Begründung gibt das Grundbuchamt an, dass das Grundstück C.______ Gbbl. Nr. 1000 nicht ausschliesslich der Wohnnutzung diene, da die Gesellschaften X.______ AG, Y.______ AG und Z.______ AG ihre Domizil- sowie ihre Rechnungsadressen dort verzeichneten. Somit seien die gesetzlichen Voraussetzungen für eine nachträgliche Steuerbefreiung nicht erfüllt.