C. Gegen die Verfügung des Grundbuchamts vom 20. Juli 2020 erheben B.______, beide vertreten durch Notar E.______, am 20. August 2020 je einzeln Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ). Sie beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Befreiung von der gestundeten Handänderungssteuer. In seiner Vernehmlassung vom 9. September 2020 beantragt das Grundbuchamt die Abweisung der Beschwerden. Mit Verfügung vom 11. September 2020 vereinigt das instruierende Rechtsamt der DIJ die Beschwerdeverfahren. B.______ halten in ihrer Eingabe vom 9. Oktober 2020 an ihren Beschwerden fest. Die Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung: