{"Signatur": "BE_VB_004", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2020-11-03", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_004_2020-DIJ-5506---2020_2020-11-03.pdf", "URL": "https://www.gba.dij.be.ch/content/dam/gba_dij/dokumente/de/entscheide/Beschwerdeentscheid 2020.DIJ.5506 2020.DIJ.5572 03.11.2020.pdf", "Checksum": "cbd61737dc0a036656ccdad3f58f0b89"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2020.DIJ.5506 / 2020.DIJ.5572"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 03.11.2020 2020.DIJ.5506 / 2020.DIJ.5572"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier 03.11.2020 2020.DIJ.5506 / 2020.DIJ.5572"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Die ausschliessliche Wohnnutzung gemäss Art. 11b Abs. 1 HG schliesst jede andere Art der Benutzung der Liegenschaft aus. 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Bereits bei Deckungsgleichheit zwischen der Liegenschaft und der Domizil- und Rechnungsadresse einer AG liegt keine ausschliessliche Wohnnutzung mehr vor (E. 4.2 f.).\n\nDirektion für Inneres und Justiz\n\nMünstergasse 2\n3000 Bern 8\n+41 31 633 76 78 (Telefon)\n+41 31 634 51 54 (Fax)\nInfo.ra.dij@be.ch\nwww.be.ch/ra-dij\n\nUnsere Referenz: 2020.DIJ.5506\nUnsere Referenz: 2020.DIJ.5572\n\nBeschwerdeentscheid vom 3. November 2020\n\nHandänderungssteuer – Selbstgenutztes Wohneigentum\n\nDie ausschliessliche Wohnnutzung gemäss Art. 11b Abs. 1 HG schliesst jede andere Art der Benutzung\nder Liegenschaft aus. Bereits bei Deckungsgleichheit zwischen der Liegenschaft und der Domizil- und\nRechnungsadresse einer AG liegt keine ausschliessliche Wohnnutzung mehr vor (E. 4.2 f.).\n\nImpôt sur les mutations: logement destiné à l’usage personnel du ou de la propriétaire\n\nL’utilisation exclusive à des fins d’habitation prévue par l’article 11b, alinéa 1 LIMu est inconciliable avec\ntout autre type d’utilisation. Lorsqu’un immeuble tient à la fois lieu de logement et d’adresses domiciliaire\net de facturation d’une société anonyme, il n’est plus utilisé exclusivement à ces fins (c. 4.2 s.).\n\nSachverhalt\n\nA.\nMit Kaufvertrag vom 26. Januar 2017 erwerben B.______ das Grundstück C.______ Gbbl.-Nr. 1000. Zusammen mit der Grundbuchanmeldung wird am 8. Februar 2017 beim Grundbuchamt A.______ (nachfolgend Grundbuchamt), ein Gesuch um nachträgliche Befreiung und Stundung für selbstgenutztes Wohneigentum gestellt. Mit Verfügung vom 27. März 2017 veranlagt das Grundbuchamt die Handänderungssteuer\nin der Höhe von Fr. 17'658.10 und stundet die Steuer im Umfang von Fr. 14'400.– für die Dauer von vier\nJahren ab Datum des Grundstückerwerbs. Für die gestundete Handänderungssteuer wird ein gesetzliches\nGrundpfandrecht errichtet und im Grundbuch eingetragen.\nB.\nAm 2. Juni 2020 reichen B.______ dem Grundbuchamt je das Formular zum Nachweis des selbstgenutzten Wohneigentums sowie je eine Hauptwohnsitzbestätigung der Einwohnergemeinde C.______ ein.\n\nDas Grundbuchamt fordert mit Schreiben vom 15. Juni 2020 B.______ auf, neue Hauptwohnsitzbestätigungen einzureichen, da auf den eingereichten Unterlagen das Datum des Einzuges an der D.______\n2000 sowie die Bemerkung der ununterbrochenen Wohndauer fehlen. Gleichzeitig bittet das Grundbuchamt B.______ zum Umstand Stellungnahme zu nehmen, dass die Firmen X.______ AG, Y.______ AG und\ndie Z.______ AG unter derselben Adresse (D.______ 2000) gemeldet sind.\n\nMit Verfügung vom 20. Juli 2020 weist das Grundbuchamt das Gesuch vom 8. Februar 2017 um nachträgliche Steuerbefreiung ab und hebt die Stundungsverfügung vom 27. März 2017 auf, da die Liegenschaft\nC.______ Gbbl. Nr. 1000 nicht ausschliesslich der Wohnnutzung diene. Gleichzeitig auferlegt das Grundbuchamt B.______ die gestundete Steuer von Fr. 14'400.– samt Zins und Gebühren zur Bezahlung.\n\nC.\nGegen die Verfügung des Grundbuchamts vom 20. Juli 2020 erheben B.______, beide vertreten durch\nNotar E.______, am 20. August 2020 je einzeln Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ).\nSie beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Befreiung von der gestundeten\nHandänderungssteuer.\n\nIn seiner Vernehmlassung vom 9. September 2020 beantragt das Grundbuchamt die Abweisung der Beschwerden.\n\nMit Verfügung vom 11. September 2020 vereinigt das instruierende Rechtsamt der DIJ die Beschwerdeverfahren.\n\nB.______ halten in ihrer Eingabe vom 9. Oktober 2020 an ihren Beschwerden fest.\n\nDie Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungssteuer\n(HG; BSG 215.326.2) richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes vom\n23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Art. 27 HG enthält für Verfügungen\nder Grundbuchämter über die nachträgliche Steuerbefreiung keine Rechtspflegebestimmungen. In Anwendung von Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG beurteilt die DIJ Verfügungen der Grundbuchämter. Die DIJ ist damit\nfür die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden gegen die Verfügungen des Grundbuchamts vom 20.\nJuli 2020 zuständig.\n\n1.2 Grundsätzlich ist zur Beschwerdeführung befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an\n2/6\nderen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden sind durch die\nangefochtenen Verfügungen beschwert und daher zur Beschwerdeführung befugt.\n\nAuf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten.\n\n2.\nBeim Erwerb eines Grundstücks ist dem Kanton Bern grundsätzlich eine Handänderungssteuer zu entrichten (Art. 1 i.V.m. 4 und 5 HG). Die Steuer wird vom Grundbuchamt aufgrund der Selbstdeklaration der\nsteuerpflichtigen Person und der bei der Grundbuchanmeldung eingereichten Ausweise veranlagt (Art. 16\nund 17 Abs. 1 HG).\n\nGestützt auf Art. 11a HG kann die Erwerberin oder der Erwerber eines Grundstücks bei der Grundbuchanmeldung ein Gesuch um eine nachträgliche Steuerbefreiung stellen, wenn sie oder er das Grundstück\nals Hauptwohnsitz nutzen will. Erscheint das Gesuch nicht von vornherein aussichtslos, stundet das\nGrundbuchamt die Handänderungssteuer auf den ersten Fr. 800‘000.– der Gegenleistung für den Erwerb\ndes Grundstücks für maximal vier Jahre ab Grundstückserwerb (Art. 11a Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 17 Abs.\n2 HG).\n\n"}