Nebst der rechtskräftigen Steuerveranlagung ist praxisgemäss auch der rechtskräftige Entscheid über die nachträgliche Steuerbefreiung nach Art. 17a Abs. 3 HG fristauslösend im Sinn von Art. 25 Abs. 1 HG (BVR 2020 S. 493 E. 2.2; ferner zum Ablauf des Verfahrens der Steuerbefreiung BVR 2021 S. 139 E. 3). 5.3 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.