5.2 Zum Einwand der Beschwerdeführenden, das Ergebnis sei absolut stossend, bleibt schliesslich anzumerken, dass die DIJ auf Gesuch hin die Steuer ganz oder teilweise erlässt, wenn deren Bezahlung für die betreffende Person eine offenbare Härte bedeutet oder sie in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet (Art. 23 Abs. 1 HG). Das entsprechende Gesuch ist spätestens innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft der Steuerveranlagung beim Grundbuchamt zuhanden der zuständigen Behörde einzureichen (Art. 25 Abs. 1 HG). Nebst der rechtskräftigen Steuerveranlagung ist praxisgemäss auch der rechtskräftige Entscheid über die nachträgliche Steuerbefreiung nach Art.