Die Beschwerdeführenden haben vor Ablauf der Stundungsfrist die Hauptwohnsitzbestätigung der Gemeinde vom 11. Juni 2020 eingereicht. Gestützt darauf durfte das Grundbuchamt ohne weiteres davon ausgehen, dass die Voraussetzung der zweijährigen ununterbrochenen Nutzungsdauer nicht erfüllt ist, ohne damit gegen den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör zu verstossen (Art. 21 ff. VRPG sowie Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. BVR 2020 S. 113 E. 3.7).