5 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden können sodann aus dem Verweis auf die Untersuchungspflicht des Grundbuchamts nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie machen geltend, der besondere Sachverhalt sei nicht berücksichtigt worden und das Grundbuchamt hätte ihnen vor Erlass der angefochtenen Verfügung zur Frage, ob sie einen Wiedereinzug in ihre Liegenschaft beabsichtigen, das rechtliche Gehör gewähren müssen, weil dies nicht mit Urkunden belegt werden könne.