Die Wiederherstellung materiellrechtlicher Fristen richtet sich hingegen nach den einschlägigen spezialgesetzlichen Bestimmungen. In Art. 11b HG, der sich zu den Voraussetzungen der nachträglichen Steuerbefreiung äussert, ist bewusst keine Ausnahme von der Mindestnutzungsdauer aufgenommen worden, wie vorstehend aufgezeigt wurde. Nach dem Bezug des Wohneigentums muss der Erwerber oder die Erwerberin dieses vielmehr während zweier Jahre ohne Unterbruch als seinen Hauptwohnsitz nutzen. Ansonsten ist eine Voraussetzung für die nachträgliche Steuerbefreiung nicht erfüllt. Daran vermag auch eine allfällige Rückkehr der Beschwerdeführenden in die renovierte Liegenschaft nichts zu ändern.