Die Entstehungsgeschichte zeigt auf, dass der Gesetzgeber das Erfordernis der zweijährigen Nutzungsdauer bewusst streng gefasst hat. Hierauf stützt sich die Praxis der Grundbuchämter, wonach die zweijährige Nutzungsdauer weder durch Tod, Ehescheidung, Trennung von Lebensgemeinschaften noch einen «unbegründeten Auslandaufenthalt» von mehr als drei Monaten unterbrochen werden darf (vgl. Merkblatt der Geschäftsleitung der Grundbuchämter des Kantons Bern vom 9.2.2016/5.2.2019/13.5.2020 betreffend nachträgliche Steuerbefreiung gemäss Art. 11a und 17a HG, Ziff. 3.1, einsehbar unter: www.gba.dij.be.ch/Grundbuch/Handänderungssteuer/Stundung und Steuerbefreiung/Mehr zum Thema).