Veräussert er es vorher oder nimmt er einen anderen Hauptwohnsitz, auch bloss vorübergehend, wird die Handänderungssteuer fällig (vgl. Vortrag der Kommission des Grossen Rates vom 4. März 2013 zum direkten Gegenvorschlag zur genannten Volksinitiative, in Tagblatt des Grossen Rates 2013, Beilage 17 [nachfolgend: Vortrag der Kommission], S. 5). Die nachträgliche Steuerbefreiung soll somit nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nur denjenigen Erwerberinnen und Erwerbern gewährt werden, die das erworbene Grundstück nach dem Bezug ununterbrochen während zweier Jahre als ihren Hauptwohnsitz nutzen.