4.2 Die Bestimmungen des HG zur nachträglichen Steuerbefreiung beruhen auf einem direkten Gegenvorschlag zur Initiative «Schluss mit gesetzlicher Verteuerung der Wohnkosten für Mieter und Eigentümer», dem die Stimmberechtigten des Kantons Bern am 18. Mai 2014 zustimmten (BAG 14-055). Dieser sieht vor, dass nur von der Steuer befreit wird, wer die Liegenschaft als Hauptwohnsitz während 4 mindestens zwei Jahren ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck genutzt hat (minimale Nutzungsdauer gemäss Art. 11b Abs. 1 HG). Die Nutzungsdauer beginnt ab dem Zeitpunkt zu