4. 4.1 Im konkreten Fall haben die Beschwerdeführenden das Wohneigentum mit der Grundbuchanmeldung am 23. Juni 2017 erworben. Die dreijährige Stundungsfrist ist damit am 23. Juni 2020 abgelaufen. Gemäss den eingereichten Hauptwohnsitzbestätigungen der Einwohnergemeinde D.________ vom 11. Juni 2020 sind die Beschwerdeführenden schon vor dem Erwerb in die Liegenschaft eingezogen, haben ihren Hauptwohnsitz aber nach einem Brand am 17. Mai 2019, also vor Ablauf der minimalen Nutzungsdauer von zwei Jahren, an einen anderen Ort verlegt. Damit ist eine der Voraussetzungen zur nachträglichen Steuerbefreiung nach Art. 11b Abs. 1 HG nicht erfüllt. Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den