3.4 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2020 ergänzend vor, die fehlende Kenntnis des Sachverhalts durch das Grundbuchamt dürfe ihnen nicht zum Nachteil gereichen. Vom Grundbuchamt hätte erwartet werden können, dass es ihnen vor Erlass der angefochtenen Verfügung noch einmal das rechtliche Gehör gewähren würde. Sie beabsichtigten, nach der Renovation sofort wieder in ihre Liegenschaft einzuziehen, was nicht durch objektive Beweismittel bzw. Urkunden bewiesen werden könne. Das Grundbuchamt hätte die Handänderungssteuer daher erst einfordern dürfen, nachdem sie den Tatbeweis nicht erbracht hätten.