Deshalb könnten die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung auch mit einer Rückkehr in die Liegenschaft nach der Renovation nicht erfüllt werden. Das Grundbuchamt sei ausserdem berechtigt gewesen, nur gestützt auf die eingereichten Unterlagen zu verfügen. Es sei nicht verpflichtet, beim Erwerber oder der Erwerberin ergänzende Beweismittel einzuholen.