3.3 Das Grundbuchamt hält dem entgegen, die Frist der Wohnsitznahme zu verlängern, zu unterbrechen oder die Dauer zu verkürzen sei mit Ausnahme der Fälle in Art. 11b Abs. 2 HG i.V.m. Art. 43 Abs. 1 VRPG nicht vorgesehen. Selbst wenn Art. 43 Abs. 2 VRPG analog anzuwenden wäre, hätten die Beschwerdeführenden mit dem Nachweis beim Grundbuchamt ein entsprechendes Gesuch einreichen müssen. Die Dauer der Wohnsitznahme müsse gemäss Art. 11b Abs. 1 HG ununterbrochen erfüllt werden. Deshalb könnten die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung auch mit einer Rückkehr in die Liegenschaft nach der Renovation nicht erfüllt werden.