3 ihnen spätestens nach ihrer Rückkehr in die Liegenschaft und dem Erreichen der Zweijahresfrist gemäss Art. 11b Abs. 1 HG die nachträgliche Steuerbefreiung zu bewilligen sei. Das Grundbuchamt sei nicht berechtigt gewesen, ihr Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung ohne weiteres abzuweisen. Bei seiner Argumentation, wonach der Grund für das Nichterreichen der Zweijahresfrist irrelevant sei, stütze sich das Grundbuchamt auf ein nicht rechtsverbindliches Merkblatt. Die angefochtene Verfügung sei ausserdem im Ergebnis absolut stossend und verletze die ratio legis von Art.