3.2 Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass sie ihren Hauptwohnsitz vor Ablauf der minimalen Nutzungsdauer von zwei Jahren am 17. Mai 2019 verlegt haben. Sie machen jedoch geltend, am 11. Mai 2019 sei ihre Liegenschaft durch einen Hausbrand unbewohnbar geworden. Sie seien deshalb gezwungen gewesen, per 17. Juli 2019 eine Wohnung in E.___ zu mieten. Sobald ihre Liegenschaft renoviert sei, würden sie wieder in diese zurückkehren. Bei Unverschulden bestehe die Möglichkeit, eine verpasste Frist wiederherzustellen (Art. 43 Abs. 2 VRPG). Beim Hausbrand handle es sich um höhere Gewalt, weshalb