Die zweijährige Nutzungsfrist habe am 23. Juni 2017 (Tag der Grundbuchanmeldung) zu laufen begonnen. Nach Angabe der Gemeinde hätten die Beschwerdeführenden die Liegenschaft wegen eines Hausbrandes nicht mehr bewohnen können. Seit dem 17. Juli 2019 seien sie in E.___ wohnhaft. Folglich sei das Hauptsteuerdomizil vor Ablauf der zweijährigen Nutzungsdauer verlegt worden, weshalb die Voraussetzungen zur nachträglichen Steuerbefreiung nicht erfüllt seien.