3. 3.1 Angefochten sind vorliegend die Verfügungen des Grundbuchamtes vom 16. Juli 2020. Darin hob das Grundbuchamt die Stundungsverfügung auf und auferlegte den Beschwerdeführenden die gestundete Handänderungssteuer samt Zins und Gebühr zur Bezahlung. Zur Begründung führte das Grundbuchamt aus, die Beschwerdeführenden hätten die Liegenschaft gemäss Hauptwohnsitzbestätigung der Gemeinde vom 11. Juni 2020 am 13. Juni 2017 bezogen und bis am 17. Mai 2019 ununterbrochen als Hauptwohnsitz genutzt. Die zweijährige Nutzungsfrist habe am 23. Juni 2017 (Tag der Grundbuchanmeldung) zu laufen begonnen.