C. Gegen die Verfügungen des Grundbuchamtes vom 16. Juli 2020 erhoben A._____ und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführende) am 17. August 2020 Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ). Sie beantragen, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und ihnen sei die nachträgliche Steuerbefreiung zu gewähren. Eventuell seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Sache sei zu neuem Entscheid an das Grundbuchamt zurückzuweisen. In seiner Beschwerdevernehmlassung vom 17. September 2020 beantragt das Grundbuchamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2020 an ihren Anträgen fest.