Mit zwei Verfügungen vom 16. Juli 2020 hob das Grundbuchamt die am 14. August 2017 verfügte Stundung auf und wies das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung ab. Zugleich auferlegte es A._____ und B.________ die gestundete Handänderungssteuer mit Zins und Gebühr im Gesamtbetrag von Fr. 14'002.85 zur Bezahlung.