{"Signatur": "BE_VB_004", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2022-12-13", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_004_2020-DIJ-5380_2022-12-13.pdf", "URL": "https://www.gba.dij.be.ch/content/dam/gba_dij/dokumente/de/entscheide/Beschwerdeentscheid 2020.DIJ.5380 13.12.2022.pdf", "Checksum": "80d97bf22dced20513a3e8c841a945aa"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2020.DIJ.5380"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 13.12.2022 2020.DIJ.5380"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier 13.12.2022 2020.DIJ.5380"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Nach dem Bezug des Wohneigentums muss der Erwerber oder die Erwerberin dieses während zweier Jahre ununterbrochen als seinen Hauptwohnsitz nutzen. 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Veräussert er es vorher oder nimmt er an einem anderen Ort Hauptwohnsitz, auch bloss vorübergehend, wird die Handänderungssteuer fällig (E. 4.2).\n\nDirektion für Inneres und Justiz\n\nMünstergasse 2\n3000 Bern 8\n+41 31 633 76 78 (Telefon)\n+41 31 634 51 54 (Fax)\nInfo.ra.dij@be.ch\nwww.be.ch/ra-dij\n\nUnsere Referenz: 2020.DIJ.5380\n\nBeschwerdeentscheid vom 13. Dezember 2022\n\nHandänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum\n\nNach dem Bezug des Wohneigentums muss der Erwerber oder die Erwerberin dieses während zweier\nJahre ununterbrochen als seinen Hauptwohnsitz nutzen. Veräussert er es vorher oder nimmt er an einem\nanderen Ort Hauptwohnsitz, auch bloss vorübergehend, wird die Handänderungssteuer fällig (E. 4.2).\n\nImpôt sur les mutations: logement destiné à l’usage personnel\n\nAprès en avoir pris possession, la personne acquéreuse du logement doit l’utiliser pendant deux ans\nsans interruption comme domicile principal. Si elle l’aliène avant la fin de cette période ou établit son domicile principal en un autre lieu, même à titre temporaire, l’impôt sur les mutations est dû (c. 4.2).\n\nSachverhalt\n\nA.\nA._____ und B.________ kauften am 7. Juni 2017 als einfache Gesellschaft das Grundstück D.________\nGbbl. Nr. 1000. Die Grundbuchanmeldung erfolgte am 23. Juni 2017. Zugleich stellten sie ein Gesuch um\nStundung der Handänderungssteuer für selbstgenutztes Wohneigentum und nachträgliche Steuerbefreiung.\n\nMit Verfügung vom 14. August 2017 veranlagte das Grundbuchamt die Handänderungssteuer gestützt auf\ndie eingereichte Selbstdeklaration im Betrag von\nFr. 12'582.– und stundete diese gleichzeitig für die Dauer von drei Jahren ab dem Datum der Grundbuchanmeldung.\n\n1\nB.\nAm 11. Mai 2019 kam es in der von A._____ und B.________ erworbenen Liegenschaft zu einem Brand.\nDie Liegenschaft war unbewohnbar und A._____ und B.________ zogen nach E.___ um.\n\nMit zwei Verfügungen vom 16. Juli 2020 hob das Grundbuchamt die am 14. August 2017 verfügte Stundung auf und wies das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung ab. Zugleich auferlegte es A._____ und\nB.________ die gestundete Handänderungssteuer mit Zins und Gebühr im Gesamtbetrag von Fr.\n14'002.85 zur Bezahlung.\n\nC.\nGegen die Verfügungen des Grundbuchamtes vom 16. Juli 2020 erhoben A._____ und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführende) am 17. August 2020 Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz\n(DIJ). Sie beantragen, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und ihnen sei die nachträgliche\nSteuerbefreiung zu gewähren. Eventuell seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Sache\nsei zu neuem Entscheid an das Grundbuchamt zurückzuweisen.\n\nIn seiner Beschwerdevernehmlassung vom 17. September 2020 beantragt das Grundbuchamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.\n\nDie Beschwerdeführenden halten in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2020 an ihren Anträgen fest.\n\nDie Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungssteuer (HG;\nBSG 215.326.2) richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23.\nMai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Art. 27 HG enthält für Verfügungen der\nGrundbuchämter über die nachträgliche Steuerbefreiung keine Rechtspflegebestimmungen. In Anwendung von Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG beurteilt die DIJ Verfügungen der Grundbuchämter. Die DIJ ist damit\nfür die Beurteilung der Beschwerde gegen die Verfügungen des Grundbuchamtes vom 16. Juli 2020 zuständig.\n\n1.2 Zur Beschwerdeführung ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch\ndie angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung\noder Änderung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtenen Verfügungen beschwert und daher zur Beschwerdeführung befugt.\n\n2.\nBeim Erwerb eines Grundstücks ist dem Kanton Bern grundsätzlich eine Handänderungssteuer zu entrichten (Art. 1 i.V.m. Art. 4 und Art. 5 HG). Die Steuer wird vom Grundbuchamt aufgrund der Selbstdeklaration\nder steuerpflichtigen Person und der bei der Grundbuchanmeldung eingereichten Ausweise veranlagt (Art.\n16 und Art. 17 Abs. 1 HG).\n2\nGestützt auf Art. 11a HG kann die Erwerberin oder der Erwerber eines Grundstücks bei der Grundbuchanmeldung ein Gesuch um eine nachträgliche Steuerbefreiung stellen, wenn sie oder er das Grundstück\nals Hauptwohnsitz nutzen will. Erscheint das Gesuch nicht von vornherein aussichtslos, stundet das\nGrundbuchamt die Handänderungssteuer auf den ersten Fr. 800’000.– der Gegenleistung für den Erwerb\ndes Grundstücks für maximal vier Jahre ab Grundstückserwerb (Art. 11a Abs. 2 und Art. 3 HG i.V.m.\nArt. 17 Abs. 2 HG).\n\nDie gestundete Steuer wird nicht erhoben, wenn das Grundstück der Erwerberin oder dem Erwerber als\nHauptwohnsitz dient und von dieser oder diesem während mindestens zweier Jahre ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck genutzt wird (Art. 11b Abs. 1 HG). Dabei muss der Hauptwohnsitz innert einem Jahr ab Grundstückserwerb in der entsprechenden Baute begründet werden, wenn\ndiese bereits besteht. Muss die Baute noch erstellt werden, hat der Bezug innert zwei Jahren ab Grundstückserwerb zu erfolgen (Art. 11b Abs. 2 HG). Diese Fristen verlängern sich um die Dauer einer allfälligen\nErstreckung gemäss Art. 11b Abs. 2 HG.\n\n"}