4. Zusammenfassend kommt die DIJ zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die nachträgliche Steuerbefreiung nicht erfüllt sind, da der Nachweis der Begründung des Hauptwohnsitzes nicht rechtzeitig erbracht wurde. Das Grundbuchamt hat mit seiner Verfügung vom 20. Juli 2020 somit zu Recht das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung abgewiesen und die Stundung aufgehoben (vgl. Art. 17a Abs. 3 HG).