Im Rahmen seiner Beschwerde vom 26. Juli 2020 holte der Beschwerdeführer dieses Versäumnis nach und reichte weitere Beweismittel zum Nachweis seines rechtzeitigen Einzugs vor dem 6. Juni 2018 ein, wie bspw. eine Strombezugsrechnung der BKW vom 1. Juni 2018. Dies geschah aber nach Ablauf der Stundungsfrist vom 6. Juni 2020 und somit verspätet, so dass die Beweismittel vorliegend nicht berücksichtig werden können. Wie bereits erwähnt, ändert daran nichts, dass das Grundbuchamt dem Beschwerdeführer aus Kulanz am 15. Juni 2020 noch einmal die Möglichkeit gab, weitere sachdienliche Unterlagen einzureichen.