Die daraufhin vom Beschwerdeführer eingereichte Lohnabrechnung, datiert auf den 26. März 2018, trägt aber den Titel «Lohnabrechnung November 2018». Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag diese Lohnabrechnung nicht den Beweis der rechtzeitigen Begründung des Hauptwohnsitzes in der Liegenschaft Gbbl. Nr. 1000 vor dem 6. Juni 2018 zu erbringen. Zum einen ist aufgrund der darin enthaltenen Unstimmigkeiten fraglich, ob die Lohnabrechnung tatsächlich vom März 2018 stammt.