Obwohl die Stundungsfrist am 6. Juni 2020 bereits abgelaufen war, gab das Grundbuchamt mit Schreiben vom 15. Juni 2020 dem Beschwerdeführer die Möglichkeit weitere sachdienliche Unterlagen vorzulegen. Wie vorstehend ausgeführt (Erw. 3.3) war das Grundbuchamt dazu gesetzlich aber nicht verpflichtet, weshalb der Beschwerdeführer daraus im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Die daraufhin vom Beschwerdeführer eingereichte Lohnabrechnung, datiert auf den 26. März 2018, trägt aber den Titel «Lohnabrechnung November 2018».