3.4 Gemäss der am 5. Juni 2020 vom Beschwerdeführer dem Grundbuchamt eingereichten Hauptwohnsitzbestätigung der Einwohnergemeinde B.______ hat der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz seit dem 1. September 2018 in der Liegenschaft Gbbl. Nr. 1000. Diese Bestätigung genügt somit nicht, um den Beweis der Begründung des Hauptwohnsitzes in der Liegenschaft Gbbl. Nr. 1000 vor dem 6. Juni 2018 zu erbringen.