3.2 Der Beschwerdeführer ist der Meinung, vor dem Grundbuchamt den vollen Nachweis für seinen fristgerechten Einzug vor dem 6. Juni 2018 in die Liegenschaft Gbbl. Nr. 1000 erbracht zu haben. Als zusätzlichen Beweis für seinen Umzug vor dem 6. Juni 2018 habe er, nebst der Wohnsitzbestätigung der Einwohnergemeinde B.______, dem Grundbuchamt eine mit der Adresse der Liegenschaft Gbbl. Nr. 1000 versehene Lohnabrechnung vom 26. März 2018 eingereicht. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist das Grundbuchamt bezüglich dieser Lohnabrechnung zu Recht irritiert gewesen. Der Beschwerdeführer gibt an, seit Beginn des Jahres 2018 keine Lohnabrechnung in Papierform mehr erhalten zu haben. Die Lohn-