Ausserdem handle es sich um die Lohnabrechnung «November 2018», weshalb Zweifel bestehen würden, ob diese Lohnabrechnung tatsächlich im März 2018 ausgestellt worden sei. Aus diesen Gründen sei für die Beurteilung des Einzugs in die Liegenschaft Gbbl. Nr. 1000 einzig auf die Hauptwohnsitzbestätigung der Einwohnergemeinde B.______ abzustellen. Gemäss dieser sei der Hauptwohnsitz in der Liegenschaft Gbbl. Nr. 1000 am 1. September 2018 und somit nach Ablauf der zweijährigen Einzugsfrist begründet worden. Folglich seien die Voraussetzungen zur nachträglichen Steuerbefreiung nicht erfüllt.