3 dass es sich dabei um die erste Lohnabrechnung mit der neuen Adresse handle. Gemäss Grundbuchamt vermag diese Lohnabrechnung aber nicht nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits im März 2018 in die Liegenschaft Gbbl. Nr. 1000 eingezogen ist. Der Vermerk einer Postadresse auf einer Lohnabrechnung alleine lasse noch nicht den Schluss zu, dass an dieser Adresse der Hauptwohnsitz begründet worden sei. Ausserdem handle es sich um die Lohnabrechnung «November 2018», weshalb Zweifel bestehen würden, ob diese Lohnabrechnung tatsächlich im März 2018 ausgestellt worden sei.