schwerdeführer am 15. Juni 2020 in diesem Zusammenhang die Gelegenheit gegeben, eine schriftliche Stellungnahme und allfällige sachdienliche Unterlagen nachzureichen. Darauf habe der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 16. Juni 2020 u.a. geltend gemacht, dass er nach seinem Umzug nicht mehr an die Anmeldung bei der Einwohnergemeinde B.______ gedacht habe. Nach Bemerken seines Versäumnisses habe er sich umgehend angemeldet. Tatsächlich sei er aber bereits im März 2018 in die Liegenschaft Gbbl. Nr. 1000 eingezogen. Dies könne seine Lebenspartnerin bestätigen.