3. 3.1 Angefochten ist vorliegend die Verfügung des Grundbuchamts vom 20. Juli 2020. Das Grundbuchamt hob darin die Stundung vom 28. September 2016 auf und verfügte die Bezahlung der Handänderungssteuer von Fr. 4'230.– samt 3 % Zins. Zur Begründung führte das Grundbuchamt aus, der Beschwerdeführer hätte bis spätestens 6. Juni 2018 in die Liegenschaft Gbbl. Nr. 1000 einziehen müssen. Die am 5. Juni 2020 eingereichte Hauptwohnsitzbestätigung der Einwohnergemeinde B.______ bescheinige aber, dass der Beschwerdeführer erst am 1. September 2018 und somit nach Ablauf der Einzugsfrist am 6. Juni 2018 Wohnsitz in der Liegenschaft Gbbl. Nr. 1000 begründet habe. Das Grundbuchamt habe dem Be-