C. Mit Eingabe vom 26. Juli 2020 erhebt C.______ Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) gegen die Verfügung des Grundbuchamts vom 20. Juli 2020. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung der Verfügung vom 20. Juli 2020 und die Befreiung von der Handänderungssteuer. In der Beschwerdevernehmlassung vom 9. September 2020 beantragt das Grundbuchamt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Die Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung: