B. C.______ reichte am 5. Juni 2020 die Hauptwohnsitzbestätigung der Einwohnergemeinde B.______ ein. Am 15. Juni 2020 ersuchte das Grundbuchamt C.______, eine ergänzende schriftliche Stellungnahme und weitere Unterlagen einzureichen. Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 hob das Grundbuchamt die am 28. September 2016 verfügte Stundung der Handänderungssteuer auf. Gleichzeitig verfügte es die Bezahlung der bisher gestundeten Handänderungssteuer von Fr. 4'230.– (samt Zinsen und Gebühren).