{"Signatur": "BE_VB_004", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2021-03-05", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_004_2020-DIJ-5171_2021-03-05.pdf", "URL": "https://www.gba.dij.be.ch/content/dam/gba_dij/dokumente/de/entscheide/Beschwerdeentscheid 2020.DIJ.5171 05.03.2021.pdf", "Checksum": "0829a706d2a3cc39d57497a000b2a10c"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2020.DIJ.5171"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 05.03.2021 2020.DIJ.5171"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier 05.03.2021 2020.DIJ.5171"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Zum Nachweis der Voraussetzungen zur nachträglichen Steuerbefreiung gemäss Art. 11b HG sind auch andere Beweismittel als die Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde zugelassen. 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(E. 3.3)\n\nDirektion für Inneres und Justiz\n\nMünstergasse 2\n3000 Bern 8\n+41 31 633 76 78 (Telefon)\n+41 31 634 51 54 (Fax)\nInfo.ra.dij@be.ch\nwww.be.ch/ra-dij\n\nUnsere Referenz: 2020.DIJ.5171\n\nBeschwerdeentscheid vom 05. März 2021\n\nHandänderungssteuer; Selbstgenutztes Wohneigentum\n\nZum Nachweis der Voraussetzungen zur nachträglichen Steuerbefreiung gemäss Art. 11b HG\nsind auch andere Beweismittel als die Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde zugelassen. Die Beweislast trägt im Verfahren betreffend nachträglicher Steuerbefreiung die gesuchstellende Person.\n(E. 3.3)\n\nImpôt sur les mutations: logement destiné à l’usage personnel du ou de la propriétaire\n\nL’attestation de domicile de la commune n’est pas le seul moyen de preuve propre à démontrer\nque les conditions de l’exonération fiscale a posteriori visées à l’article 11b LIMu sont remplies.\nDans le cadre de la procédure d’exonération, le fardeau de la preuve incombe à la personne requérante (c. 3.3).\n\nSachverhalt\n\nA.\nAm 3. Juni 2016 meldete Notar A.______ den Erwerb des Grundstücks B.______ Gbbl. Nr. 1000 durch\nC.______ beim Grundbuchamt zur Eintragung an. Gleichzeitig stellte C.______ ein Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung sowie Stundung für selbstgenutztes Wohneigentum und gab als Bemessungsgrundlage einen Betrag von Fr. 235'000.– an.\n\nMit Verfügung vom 28. September 2016 veranlagte das Grundbuchamt D.______ (nachfolgend Grundbuchamt) die Handänderungssteuer im Betrag von 4'230.– und stundete diese gleichzeitig für eine Dauer\n\n1\nvon vier Jahren ab dem Datum des Grundstückerwerbs. Für die gestundete Handänderungssteuer wurde\nein gesetzliches Grundpfandrecht errichtet und im Grundbuch eingetragen.\n\nB.\nC.______ reichte am 5. Juni 2020 die Hauptwohnsitzbestätigung der Einwohnergemeinde B.______ ein.\nAm 15. Juni 2020 ersuchte das Grundbuchamt C.______, eine ergänzende schriftliche Stellungnahme und\nweitere Unterlagen einzureichen.\n\nMit Verfügung vom 20. Juli 2020 hob das Grundbuchamt die am 28. September 2016 verfügte Stundung\nder Handänderungssteuer auf. Gleichzeitig verfügte es die Bezahlung der bisher gestundeten Handänderungssteuer von Fr. 4'230.– (samt Zinsen und Gebühren).\n\nC.\nMit Eingabe vom 26. Juli 2020 erhebt C.______ Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ)\ngegen die Verfügung des Grundbuchamts vom 20. Juli 2020. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung der\nVerfügung vom 20. Juli 2020 und die Befreiung von der Handänderungssteuer.\n\nIn der Beschwerdevernehmlassung vom 9. September 2020 beantragt das Grundbuchamt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.\n\nAuf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.\n\nDie Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 Handänderungssteuergesetz (HG; BSG 214.326.2) richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Art. 27 HG enthält für Verfügungen der Grundbuchämter über die nachträgliche Steuerbefreiung keine Rechtspflegebestimmungen. In Anwendung von Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG\nbeurteilt die DIJ Verfügungen der Grundbuchämter. Die DIJ ist damit für die Beurteilung der vorliegenden\nBeschwerde gegen die Verfügung des Grundbuchamts vom 20. Juli 2020 zuständig.\n\n1.2 Zur Beschwerdeführung ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch\ndie angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung\noder Änderung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung\nbeschwert und daher zur Beschwerdeführung befugt.\n\nAuf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.\n\n2\n2.\nBeim Erwerb eines Grundstücks ist dem Kanton Bern grundsätzlich eine Handänderungssteuer zu entrichten (Art. 1 i.V.m. Art. 4 und 5 HG). Die Steuer wird vom Grundbuchamt aufgrund der Selbstdeklara-tion\nder steuerpflichtigen Person und der bei der Grundbuchanmeldung eingereichten Ausweise veranlagt (Art.\n16 und 17 Abs. 1 HG).\n\nGestützt auf Art. 11a HG kann die Erwerberin oder der Erwerber eines Grundstücks bei der Grundbuchanmeldung ein Gesuch um eine nachträgliche Steuerbefreiung stellen, wenn sie oder er das Grundstück\nals Hauptwohnsitz nutzen will. Erscheint das Gesuch nicht von vornherein aussichtslos, stundet das\nGrundbuchamt die Handänderungssteuer auf den ersten Fr. 800‘000.– der Gegenleistung für den Erwerb\ndes Grundstücks für maximal vier Jahre ab Grundstückserwerb (Art. 11a Abs. 2 und Art. 3 i.V.m. Art. 17\nAbs. 2 HG).\n\nDie gestundete Steuer wird nicht erhoben, wenn das Grundstück der Erwerberin oder dem Erwerber als\nHauptwohnsitz dient und von dieser oder diesem während mindestens zweier Jahre ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck genutzt wird (Art. 11b Abs. 1 HG). Dabei muss der Hauptwohnsitz innert einem Jahr ab Grundstückserwerb in der entsprechenden Baute begründet werden, wenn\ndiese bereits besteht. Muss die Baute noch erstellt werden, hat der Bezug innert zwei Jahren ab Grundstückserwerb zu erfolgen (Art. 11b Abs. 2 HG). Diese Fristen verlängern sich um die Dauer einer allfälligen\nErstreckung gemäss Art. 11b Abs. 2 HG.\n\n"}