5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet die Direktion für Inneres und Justiz: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Grundbuchamtes B.______ vom 20. Dezember 2019 wird aufgehoben. 2. Die Steuerbefreiung infolge selbstgenutztem Wohneigentum wird gewährt. Es besteht Steuerfreiheit im Betrag von Fr. 8'190.–. Das bestehende Grundpfandrecht in gleicher Höhe wird auf sämtlichen betroffenen Grundstücken gelöscht. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 8